Der Freibetrag gemäß § 14a Abs. 4 EStG setzt die Abfindung „weichender Erben” voraus.
Weichender Erbe ist, wer gesetzlicher Erbe eines Inhabers eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ist oder bei gesetzlicher
Erbfolge wäre, aber nicht zur Übernahme des Betriebs berufen ist.
§ 14a Abs. 4 EStG erfordert, dass der Hof als betrieblicher Organismus in seinem Kern erhalten bleibt und auf einen Hoferben
übertragen werden kann. Der Abfindung muss die Tendenz zur Betriebserhaltung zu Grunde liegen, außerdem muss die Identität
des Betriebes gewahrt bleiben.
„Weichender Erbe” kann nur sein, wer einen geringeren Flächenbestand erhält als der angebliche Hoferbe.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): QAAAB-82394
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 08.12.2005 - 16 K 20238/03
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.