Ermessen beim Verspätungszuschlag, Nichtigkeit des Steuerbescheids bei freier Schätzung
Leitsatz
Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages muss begründet werden, die Ermessenserwägungen der Finanzbehörde müssen im Festsetzungsbescheid,
spätestens aber in der Einspruchsentscheidung erkennbar sein.
Ein Schätzungsbescheid ist nur dann nichtig, wenn er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies offenkundig
ist.
Die Schätzungsvorschriften erlauben es, Tatsachenfeststellungen mit einem geringeren Grad an Überzeugung zu treffen, als
dies i.d.R. geboten ist. Nur weil eine Schätzung von den tatsächlichen Verhältnissen abweicht, ist sie nicht rechtswidrig.
Wird eine Schätzung erforderlich, weil der Stpfl. seiner Erklärungspflicht nicht genügt, kann sich das Finanzamt an der oberen
Grenze des Schätzungsrahmens orientieren.
Selbst bei groben Schätzungsfehlern ist Nichtigkeit regelmäßig nicht anzunehmen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): HAAAB-82384
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 13.12.2005 - 13 K 327/05