Veranlassungszusammenhang für die Zuordnung von Darlehenszinsen
Leitsatz
Für den Nachweis des Veranlassungszusammenhangs bei fremdfinanzierten Werbungskosten reicht ein zeitlicher Zusammenhang ebenso
wenig aus wie eine Benennung des Zweckes bei der Schuldaufnahme.
Der Steuerpflichtige, den die Feststellungslast trifft, muss nachprüfbar darlegen, dass die Schuld zur Bestreitung eines
bestimmten Werbungskostenaufwandes aufgenommen und die konkrete Schuldsumme zweckentsprechend verwandt worden ist.
Wird die Schuldsumme vorzeitig an den Steuerpflichtigen ausgezahlt, ist sie bis zu ihrer zweckentsprechenden Verwendung in
einer Weise festzulegen, dass eine anderweitige Verwendung in der Zwischenzeit ausgeschlossen ist.
Den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung von aufgenommenen Darlehen, deren Valuta zunächst in einen Cashpool überführt
wird, kann ein Steuerpflichtiger nicht erbringen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2006 S. 833 Nr. 14 EFG 2006 S. 565 Nr. 8 WPg 2006 S. 1126 Nr. 17 CAAAB-82377
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 21.11.2005 - 11 K 4434/00
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