Lohnsteuerhaftung einer inländischen Tochtergesellschaft bei Gratifikationen an abgeordnete Arbeitnehmer der ausländischen
Muttergesellschaft
Leitsatz
Arbeitgeber ist regelmäßig die Person, die Vertragspartner des Arbeitnehmers aus dem Dienstvertrag ist.
Entsendet eine Muttergesellschaft Arbeitnehmer an ihre Tochtergesellschaft, so wird diese Arbeitgeberin, sofern ein separater
Dienstvertrag abgeschlossen wird und das Arbeitsverhältnis mit der Obergesellschaft während der Beschäftigungszeit ruht. Arbeitnehmer
der Obergesellschaft bleibt der Arbeitnehmer nur, wenn er während seiner Abordnung sein Gehalt weiterhin von der Obergesellschaft
erhält und nur ihr gegenüber weisungsgebunden ist.
Eine inländische Tochtergesellschaft ist für den Lohnsteuerabzug bei Gratifikationen an abgeordnete Arbeitnehmer ihrer ausländischen
(japanischen) Muttergesellschaft auch dann nach § 38 Abs. 1 Satz 2 EStG 2003 verantwortlich, wenn die Gratifikationen aufgrund
eines separaten Arbeitsvertrags zwischen ihr und den Arbeitnehmern nach deren Rückkehr in ihr Heimatland von der Muttergesellschaft
ausgezahlt werden.
Die abzuführenden Lohnsteuerabzugsbeträge sind unter Berücksichtigung des in Deutschland ausgezahlten laufenden Arbeitslohns
als voraussichtlicher Jahresarbeitslohn zu ermitteln.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): IAAAB-82375
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 29.09.2005 - 11 K 396/04
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