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Eigene Einkünfte und Bezüge des Kinds
Bei der für den Kindergeldanspruch maßgeblichen Grenzbetragsberechnung ist ein ererbter Betrag als zur Bestreitung des Unterhalts bzw. der Ausbildung des Kinds geeigneter Bezug zu berücksichtigen, wenn er nicht zweckgebunden zu anderer Verwendung zugewandt worden ist. Kosten für die auswärtige Unterbringung des Kinds sind nicht als besondere Ausbildungskosten abzuziehen, da sie als erhöhter Lebensbedarf bereits mit dem Jahresgrenzbetrag abgegolten sind. Fahrtkosten für die Fahrt zwischen Wohnung und Ausbildungsplatz sind der Höhe nach nur entsprechend der Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG als ausbildungsbedingte Mehraufwendungen zu berücksichtigen.