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Steuervergünstigung für denkmalgeschütztes Nebengebäude
Aufwendungen sind nach § 10f EStG nur begünstigt, soweit der Steuerpflichtige das Gebäude im jeweiligen Kalenderjahr zu „eigenen Wohnzwecken” nutzt und die Aufwendungen nicht in die Bemessungsgrundlage nach § 10e EStG oder dem EigZulG einbezogen hat. Für die Zuordnung von Räumen zu den „Wohnzwecken dienenden Räumen” genügt es, dass der Raum mittelbar Wohnzwecken dient. Das trifft auch für Nebenräume des hauswirtschaftlichen Lebens (Abstell- und Aufbewahrräume) zu. Der Umstand, dass die Nebenräume nicht unmittelbar im oder am Wohnhaus belegen sind, sondern in einem auf dem dazugehörigen Grundstück befindlichen Nebengebäude, ist unschädlich.