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Rückwirkende Aufhebung der Eigenheimzulage
Wird die Eigenheimzulage im Interesse des Anspruchsberechtigten kurzfristig ohne intensive Sach- und Rechtsprüfung gewährt, so ist dies im Hinblick auf die Anwendung der Korrekturregelung des § 11 Abs. 4 EigZulG zumindest so lange unschädlich, wie eine abschließende Entscheidung auch bei weiterer Ermittlung noch nicht hätte getroffen werden können.