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Eigenheimzulage für Genossenschaftsanteile
Der Erwerb der für die Eigenheimzulagengewährung erforderlichen Mitgliedschaft zu einer Genossenschaft erfolgt durch schriftliche, unbedingte Beitrittserklärung sowie durch Zulassung des Beitritts durch die Genossenschaft. Hat die Genossenschaft dem Beitretenden für den Fall der Ablehnung des Antrags auf Eigenheimzulage die Erstattung der geleisteten Einlage zugesagt und ihm aus diesem Grund noch keine Mitgliedsnummer zugeteilt, hat der Beitretende keinen Anspruch auf Eigenheimzulage für die von ihm gezeichneten Geschäftsanteile.