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Gewerbesteuer; | Befreiung privater Schulen von der Gewerbesteuer gem. § 3 Nr. 13 GewStG
Ist eine allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtung als Ersatzschule anerkannt, so ist der Träger der Einrichtung nach dem (NWB EN-Nr. 1238/96) insoweit auch dann von der GewSt befreit, wenn er daneben noch einen anderen Gewerbebetrieb hat. Das Hessische FinMin bittet mit Erl. v. - G 1412 A - 8 - II A 11, dieses BFH-Urt. auf alle vergleichbaren Fälle anzuwenden. Danach gilt die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 13 GewStG auch für Gewerbebetriebe, die Träger berufsbildender Einrichtungen sind, sofern diese Einrichtungen im Rahmen des Gesamtgewerbebetriebs organisatorisch und im wesentlichen auch wirtschaftlich verselbständigt und von der zuständigen Behörde als Ersatzschulen genehmigt sind. Der Hauptzweck des Gewerbebetriebs muß nicht der Betrieb einer Schule bzw. die...