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Investitionszulagenberechtigung des Wohnungserwerbers
Ein Steuerpflichtiger, der im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Grundstücks die Durchführung von Herstellungs- und/oder Erhaltungsaufwendungen vereinbart, führt nur dann Herstellungs- und/oder Erhaltungsarbeiten durch, wenn er das so genannte Bauherrenrisiko trägt. Daran fehlt es, wenn eine Vielzahl von Wohnungen nach einem bereits vor Kaufvertragsabschluss ausgearbeiteten Vertragswerk modernisiert wird und der einzelne Erwerber demzufolge weder die Vertragsgestaltung noch die Vertragsdurchführung wesentlich beeinflussen kann.