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Haushaltsnahe Dienstleistung: Schädlichkeit der Barzahlung
Die Steuerermäßigung des § 35a Abs. 2 EStG wird nicht für die Lieferung von Wirtschaftsgütern und Material, sondern nur für eine Dienstleistung gewährt. Wird für eine haushaltsnahe Dienstleistung nicht der Zahlungsweg der Kontozahlung mit Überweisungsbeleg gewählt (§ 35a Abs. 2 Satz 3 EStG), sondern in bar gezahlt, scheidet die Steuerermäßigung des § 35a EStG aus.