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Einkünfteerzielungsabsicht bei privater Rentenversicherung
Bei einer privaten Rentenversicherung mit einer nicht garantierten Bonusrente, die gegen Zahlung eines kreditfinanzierten Einmalbetrags abgeschlossen wurde, kann ein hoher Zinsbetrag als Werbungskosten von den Einkünften aus § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG bzw. § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG abgezogen werden, wenn die Kreditzinsen nicht die voraussichtlichen Renteneinnahmen übersteigen. Bei der Ermittlung des zu erwartenden Totalgewinns kann die nicht garantierte Bonusrente als wiederkehrender Bezug nicht nur mit dem Ertragsanteil, sondern in voller Höhe in Ansatz gebracht werden, bemessen an der statistischen Lebenserwartung des Versicherten.