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Eintritt in die Mitunternehmerstellung des Erblassers
Der Erbe einer mitunternehmerischen Beteiligung tritt mit dem Erbfall in die Mitunternehmerstellung des Erblassers ein. Die bis zur Veräußerung/Aufgabe der Beteiligung anfallenden Einkünfte sind dem Erben mithin als eigene zuzurechnen. Eine Beschränkung der Erbenhaftung gem. § 45 Abs. 2 Satz 1 AO i. V. mit §§ 1975 ff. BGB kann der Erbe nicht bereits im Feststellungs-, sondern erst im Erhebungsverfahren (Vollstreckungsverfahren) geltend machen.