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Bilanzänderung durch Bildung einer § 6b-Rücklage zulässig
Eine Bilanzänderung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG darf in Höhe der Gewinnauswirkung des gesamten Geschäftsvorfalls vorgenommen werden und nicht nur in der Höhe, in der sich eine isolierte Ausbuchung einer Bilanzposition auswirken würde. Daher kann ein bei weitem höherer Verkaufserlös als der Buchwert eines Grundstücks noch nachträglich in eine § 6b-Rücklage eingestellt werden, ohne dass der Änderungsrahmen des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG dem entgegenstünde.