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Verwertungsverbot
Aus der Verletzung strafrechtlicher Belehrungspflichten folgt nicht automatisch ein steuerrechtliches Verwertungsverbot. Voraussetzung für einen Verstoß gegen § 136a StPO, der zu einem Verwertungsverbot wegen verfahrensfehlerhaft gewonnener Beweismittel führt, ist eine bewusste, planmäßige Täuschung des Steuerpflichtigen. Eine mögliche „Rollenunklarheit”, wonach das Finanzamt nicht deutlich genug herausgestellt hat, ob es die weiteren Unterlagen im Strafverfahren oder im Besteuerungsverfahren anfordert, führt nicht zu einem Verwertungsverbot. Eine ordnungsgemäße strafprozessuale Belehrung über ein Aussageverweigerungsrecht beinhaltet notwendig die steuerverfahrensrechtliche Belehrung nach § 393 Abs. 1 Satz 4 AO über das Zwangsmittelverbot.