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Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung sowie Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen verabschiedet
Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten können bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres des Kindes i. H. von 2/3 der Aufwendungen (max. 4 000 €) wie Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten berücksichtigt werden.
Bei nur einem erwerbstätigen Elternteil können Kinderbetreuungskosten für Kinder, die das dritte Lebensjahr, aber nicht das sechste Lebensjahr vollendet haben i. H. von 2/3 der Aufwendungen (max. 4 000 €) als Sonderausgaben geltend gemacht werden.
§ 4 Abs. 3 Satz 4 EStG wurde wie folgt geändert: Die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten oder der an deren Stelle tretende Wert sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.
I. Vorbemerkungen
Der Deutsche Bundestag hat am das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung sowie das Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen verabschiedet. Im Anschluss an die Beiträge in den StuB-Ausgaben 1/2006 und 2/2006, in denen bereits ein Überblick über die den Gesetzen zugrunde liegenden Entwürfe gegeben wurde, sollen im Folgenden im Wesentlichen die Änderungen erläutert werden, die vom Deutschen Bundestag an den Gesetzentw...