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Gewerbesteuer | Organschaft bei Veräußerung der Organbeteiligung und anschließender rückwirkender Verschmelzung der Organgesellschaft auf den Erwerber
Veräußert der Organträger seine Alleinbeteiligung an der Organgesellschaft, die anschließend gemäß § 2 Abs. 1 UmwStG 1995 rückwirkend auf den Erwerber verschmolzen wird, endet das (gewerbesteuerliche) Organschaftsverhältnis mit dem steuerlichen Übertragungsstichtag. Fällt dieser Übertragungsstichtag nicht auf das Ende eines Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft, entsteht bei dieser für steuerliche Zwecke ein mit dem Verschmelzungsstichtag endendes Rumpfwirtschaftsjahr und damit ein abgekürzter Erhebungszeitraum. Der in diesem Zeitraum von der Organgesellschaft erzielte Gewerbeertrag ist dem bisherigen Organträger zuzurechnen ( NWB GAAAB-81745). – Anmerkung: Die ertragsteuerrechtliche Rückwirkung von Umwandlungen (hier: einer Verschmelzung) nach § 2 Abs. 1 UmwStG 1995 wirkt stringent. Sie kreiert bei unterjäh...