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Steuerberater als Rechnungsprüfer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes
Verantwortung und Risiken auch bei ehrenamtlicher Tätigkeit
Bereits seit vielen Jahren hat sich die Berufsgruppe der Verwalter von Wohnungseigentum in großer Anzahl unter dem Vorwand der „Zweckmäßigkeit” mit einer Abrechnungspraxis durchgesetzt, die von einer Jahresabrechnung i. S. des § 28 Abs. 3 WEG weit entfernt ist. Vielfach können solche Abrechnungen lediglich als eine Zusammenstellung von Nebenkosten angesehen werden, wie sie etwa mit der Betriebskostenaufstellung gemäß § 2 BetrKV auf der Mietrechtsebene vergleichbar wäre. Glaubt man den Aussagen der Verwalter und den ihnen vereinzelt nahe stehenden Autoren in der Literatur, so geschieht dies teilweise auf ausdrücklichen Wunsch des Berufsstands der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer. Dass die Akzeptanz einer gesetzeswidrigen und entgegen der herrschenden Rechtsmeinung erstellten Jahresabrechnung hingegen äußerst unangenehme Folgen haben kann, selbst wenn Angehörige der steuer- und wirtschaftsberatenden Berufe meist wohl nur im Rahmen einer ehrenamtlichen Beiratstätigkeit beteiligt sind, soll der nachfolgende Beitrag aufzeigen.
I. Aufgabenstellung und Verantwortung
Das Erfordernis bzw. die Empfehlung des Gesetzgebers an den Verwaltungsbeirat zur Durchf...