BFH Beschluss v. - II B 102/05

Instanzenzug:

Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) unterhielt am auf einem privaten Bankkonto ein Guthaben in Höhe von 282 340 DM, das der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) im Anschluss an eine Außenprüfung in die Veranlagung zur Vermögensteuer einbezog. Der Kläger behauptete demgegenüber, das Guthaben stamme aus einem Darlehen seiner Mutter, und begehrte den Abzug entsprechender Schulden. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg; das Finanzgericht (FG) sah die behauptete Darlehensverbindlichkeit als nicht nachgewiesen an.

Mit seiner Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. Ferner macht er Verfahrensmängel geltend.

Das FA hält die Beschwerde für unzulässig.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

Der Kläger hat keinen der Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in einer den gesetzlichen Anforderungen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) entsprechenden Weise dargelegt.

1. Der Kläger hat nicht schlüssig dargelegt, dass dem FG ein Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten unterlaufen ist.

Ein solcher Verstoß und damit eine Verletzung des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO ist gegeben, wenn das FG seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, der dem schriftlichen oder protokollierten Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht, oder wenn es eine nach den Akten klar feststehende Tatsache unberücksichtigt gelassen hat und die angefochtene Entscheidung darauf beruht (zusammenfassend , BFH/NV 2003, 337, m.w.N.).

a) Mit dem Vorbringen, aus dem Berechnungsbogen des Betriebsprüfers, der Bestandteil der dem FG vorliegenden Akten gewesen sei, würden sich Einkommensteuerschulden ergeben, deren Höhe das vom FA angenommene steuerpflichtige Vermögen übersteige, wird kein Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten dargelegt. Denn aus den Akten ist weder ersichtlich, ob und in welchem Umfang der vom Betriebsprüfer ermittelte Sachverhalt zu Änderungen der gegen den Kläger ergangenen Einkommensteuerfestsetzungen und zu Steuernachzahlungen geführt hat, noch in welchem Umfang etwaige Festsetzungen in einem anschließenden Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelverfahren aufrecht erhalten worden sind.

b) Soweit der Kläger darüber hinaus behauptet, aus einer in der Akte befindlichen Vermögensteuererklärung auf den würden sich die persönlichen Daten eines Kindes und einer Kindesmutter ergeben, denen gegenüber der Kläger gesetzlich unterhaltspflichtig gewesen sei, ist dieses Vorbringen schon deshalb unschlüssig, weil sich aus den Akten ergibt, dass der Kläger auf den keine Vermögensteuererklärung abgegeben hat.

2. Der Kläger hat auch nicht hinreichend dargelegt, dass das FG gegen seine Pflicht verstoßen hat, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO).

Wird ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht mit der Begründung gerügt, das FG hätte auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, so sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH Ausführungen dazu erforderlich, welche Beweise das FG von Amts wegen hätte erheben bzw. welche Tatsachen es hätte aufklären müssen, aus welchen Gründen sich ihm die Notwendigkeit einer Beweiserhebung auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern die Beweiserhebung auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (BFH-Entscheidungen vom VII R 72/99, BFHE 192, 390, und vom X B 199/01, BFH/NV 2002, 1332).

a) Hinsichtlich der vom Kläger behaupteten Steuerschulden fehlt es jedenfalls an Darlegungen dazu, weshalb sich dem FG die Notwendigkeit einer Beweiserhebung auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen. Denn hinterzogene Steuern können an Stichtagen vor der Aufdeckung der Steuerverkürzung mangels wirtschaftlicher Belastung grundsätzlich nicht als Schulden abgezogen werden (vgl. zum Abzug bei der Ermittlung des Gesamtvermögens , BFHE 102, 553, BStBl II 1971, 681; zum Abzug von Betriebssteuern bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens , BFHE 173, 82, BStBl II 1994, 216; zum Abzug als Nachlassverbindlichkeit bei der Erbschaftsteuer , BFH/NV 2005, 1093). Da den Akten Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Steuerhinterziehung zu entnehmen sind (so geht aus den Akten hervor, dass gegen den Kläger ein Steuerstrafverfahren eingeleitet worden ist) und die Steuerschulden in diesem Fall schon dem Grunde nach nicht abzugsfähig wären, hätte der Kläger ausführen müssen, warum das FG dennoch auch ohne einen entsprechenden Hinweis des Klägers zu Sachaufklärungsmaßnahmen verpflichtet gewesen wäre.

b) Weshalb das FG seine Sachaufklärungspflicht im Hinblick auf die vom Kläger behaupteten Darlehen verletzt haben soll, wird in der Beschwerdebegründung nicht dargelegt.

3. Soweit der Kläger geltend macht, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung zu, weil die als verfassungswidrig festgestellte Vermögensteuer ohne Rechtsgrundlage weiter erhoben werde, fehlt es an der für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung erforderlichen Auseinandersetzung mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des BFH zur Frage der Fortgeltung des Vermögensteuergesetzes für Stichtage bis zum (vgl. , BFH/NV 2001, 498, m.w.N.).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 1064 Nr. 6
RAAAB-82025