Instanzenzug:
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht schlüssig dargetan (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
Nach der Rechtsprechung des Senats und der Auffassung in der Literatur sind die Einkünfte der Eheleute i.S. des § 1a Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 1 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nach deutschem Recht zu ermitteln (vgl. Senatsbeschluss vom I R 114/04, BFHE 210, 296, BStBl II 2005, 835, m.w.N.). Der Kläger legt nicht dar, weshalb es angesichts dessen klärungsbedürftig sein soll, ob bei den Einkünften nach § 1 Abs. 3 EStG zusätzlich zu dem inländischen Arbeitnehmer-Pauschbetrag der Werbungskostenpauschbetrag des ausländischen Staates abgezogen werden kann. Des Weiteren ist nicht vorgetragen, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Auffassung vertreten wird, bei der Ermittlung der Einkünfte in § 1 Abs. 3 EStG seien abweichend von § 2 Abs. 2 EStG auch die im ausländischen Staat abgeführten Sozialversicherungsabgaben mindernd zu berücksichtigen.
Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 1086 Nr. 6
TAAAB-82020