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Arbeitsrecht; | Gleichbehandlung beim Zuschuß zum Kurzarbeitergeld
§ 5 Abs. 5 MTV für die gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellten der Metallindustrie in den Ländern Hamburg, Schleswig-Holstein usw., wonach Angestellte, nicht aber gewerbliche Arbeitnehmer, einen Anspruch auf Zuschuß zum Kurzarbeitergeld haben, ist wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nichtig. Weder Angestellte noch Arbeiter haben einen tarifvertraglichen Anspruch auf den Zuschuß zum Kurzarbeitergeld, da ein soweit gehender hypothetischer Regelungswille der Tarifvertragsparteien nicht angenommen werden kann. Die gewerblichen Arbeitnehmer haben aber für zurückliegende Zeiträume, in denen der Arbeitgeber den Zuschuß an die Angestellten gezahlt hat, jedenfalls dann einen Anspruch auf entsprechende Leistungen, wenn dem Arbeitgeber bei der Auszahlung oder zu einem Zeitpunkt, in dem ...