Ergänzende Regelungen zum Anwendungserlass zu § 122 AO
Zustellung von Verwaltungsakten mittels Zustellungsurkunde (ZU ehemals PZU)
Eine zuzustellende Sendung muss mit einer ausreichenden, den Inhalt der Sendung einwandfrei identifizierenden Geschäftsnummer versehen sein.
Diese Voraussetzung ist nach Auffassung des BFH in der Entscheidung vom , Az. V R 11/02, jedenfalls bei Zustellung des ersten Umsatzsteuerbescheides für den Veranlagungszeitraum erfüllt, wenn die ZU als „Geschäftsnummer” die zutreffende StNr. verbunden mit dem Zusatz „UStB 97” ausweist. Dabei soll nach Ansicht des BFH unerheblich sein, dass für den Laien aus der Abkürzung „UStB” mit dem Zusatz des VZ und der StNr. als „Geschäftsnummer” auf der ZU nicht ohne weiteres der Erklärungsinhalt der zugestellten Sendung zu entnehmen ist. Das Erfordernis der Kennzeichnung diene nur der eindeutigen Indentifizierung des zugestellten Schriftstückes, nicht aber der Mitteilung von dessen Erklärungsinhalt.
Im Urteil vom , Az. IV R 44/03, hat der BFH für die Zustellung eines Bescheides über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (§§ 179, 180 Abs. 1 Nr. 2a AO) entschieden, dass die Angabe der StNr. und des Vermerks „geänderter Feststellungsbescheid 1993 und 1994” nicht ausreichend sei. Angesichts der Vielfalt der möglichen Feststellungen (genannt werden vom BFH u. a. die gesonderte Feststellung nach § 180 AO Abs. 1 Nr. 2b AO, die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages zur ESt, die Feststellung des vortragsfähigen Verlustes nach § 10a GewStG) komme dem Begriff „Feststellungsbescheid” ein vergleichbarer Informationsgehalt wie dem Begriff „Steuerbescheid” zu. Es sei deshalb erforderlich, den Feststellungsbescheid zu ergänzen.
Der AO-Anwendungserlass zu § 122 AO enthält unter Tz. 3.1.1.2 Vorschläge, wie eine Geschäftsnummer zweckmäßigerweise gebildet werden sollte. Danach ist die Geschäftsnummer mit Abkürzungen zu bilden. Diese müssen so gewählt werden, dass sie einerseits zweifelsfrei die Identifizierung des Inhalts der Sendung durch Angabe auf dem Briefumschlag, andererseits einem Dritten möglichst keinen Rückschluss auf den Inhalt der Sendung zulassen. Deshalb sollen neben der Steuernummer und grundsätzlich neben dem Datum des Verwaltungsaktes die im AO-Anwendungserlass zu § 122 AO unter der Tz. 3.1.1.2 aufgeführten verwaltungsüblichen Abkürzungen und Listennummern verwendet werden.
Für die hinreichende Unterscheidung von Feststellungen könnten zweckmäßigerweise (neben Datum und StNr.) folgende Kürzel verwendet werden:
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EVF 31.12.xx | Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages zur ESt |
KVF 31.12.xx | Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages zur KöSt |
GVF 31.12.xx | Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes |
Fest2B (Jahr) | Feststellung der negativen Einkünfte aus der Beteiligung an Verlustzuweisungsgesellschaften nach § 2b EStG i. V. m. § 10d Abs. 4 EStG |
ges. Fest (Jahr) | Gesonderte Feststellung gem. § 180 Abs. 1 Nr. 2b AO |
ein + ges.Fest (Jahr) | Einheitliche und gesonderte Feststellung gem. § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO |
Im Übrigen vergleiche AO-Anwendungserlass zu § 122 AO Tz. 3.1.1.2
OFD Hannover v. - S 0284 - 71 - StO 143
Fundstelle(n):
QAAAB-81960