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OVG Münster 14.06.1995 22 A 2424/94

Abfallrecht; | Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang für die Biotonne

Kompostierbare Stoffe, die der Besitzer vollständig und ordnungsgemäß kompostiert, sind kein Abfall i. S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 AbfG. Ist die vollständige und ordnungsgemäße Kompostierung gewährleistet, so unterliegt der Besitzer hinsichtlich dieser Stoffe nicht dem Benutzungszwang für die gemeindliche Abfallentsorgung; er ist dementsprechend auch vom Anschlußzwang zu befreien (, BBauBl 1996, 885).

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