Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlusse im Land Mecklenburg-Vorpommern ab dem Kalenderjahr 2006
1. Soweit Kirchensteuern nach dem Maßstab der Einkommensteuer oder Lohnsteuer von den Finanzämtern verwaltet oder von den Arbeitgebern erhoben werden, gelten im Land Mecklenburg-Vorpommern ab dem Kalenderjahr 2006 die folgenden von den zuständigen Kirchensteuerbehörden mit staatlicher Anerkennung festgesetzten Vomhundertsätze:
evangelische Kirchensteuer (für die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs zugleich auch für die Evangelisch-reformierte Kirche – Synode ev.-ref. Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland –), für die Pommersche Evangelische Kirche)
9 v. H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer),
katholische Kirchensteuer
9 v. H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer).
2. Vor der Berechnung der Kirchensteuer ist die Bemessungsgrundlage (Einkommensteuer. Lohnsteuer) nach § 51a EStG zu ermitteln. Dies gilt entsprechend bei der Ermittlung der maßgebenden Bemessungsgrundlagen für die Kappung und für das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe sowie zur Aufteilung der Bemessungsgrundlage in glaubensverschiedener Ehe.
3. Die katholische Kirche begrenzt die Höhe der Kirchensteuer auf 3 v. H. des zu versteuernden Einkommens (Kappung).
4. Der Mindestbetrag der Kirchensteuer beträgt bei der evangelischen und bei der katholischen Kirchensteuer 3.60 Euro im Jahr, 0.30 Euro im Monat, 0,07 Euro pro Woche sowie 0.01 Euro pro Tag bei der evangelischen Kirchensteuer bzw. 0.00 Euro pro Tag bei der katholischen Kirchensteuer. Die Mindestbeträge sind nur zu erheben, wenn Einkommensteuer unter Beachtung des § 51a EStG festzusetzen oder Lohnsteuer einzubehalten ist.
5. Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, wird für die Kalendermonate, in denen die Kirchensteuerpflicht gegeben ist, je ein Zwölftel des Betrages erhoben, der sich bei ganzjähriger Steuerpflicht als Steuerschuld ergäbe. Dies gilt nicht, wenn die Dauer der Kirchensteuerpflicht der Dauer der Einkommensteuerpflicht entspricht.
6. Für die Erhebung des besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe gilt im Land Mecklenburg-Vorpommern folgende von den zuständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Anerkennung festgelegte Tabelle:
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Stufe | Bemessungsgrundlage (gemeinsam zu versteuerndes Einkommen unter sinngemäßer Anwendung des § 51a Absatz 2 EStG) | jährliches besonderes Kirchgeld | |
Euro | Euro | ||
1 | 30 000 – | 37 499 | 96 |
2 | 37 500 – | 49 999 | 156 |
3 | 50 000 – | 62 499 | 276 |
4 | 62 500 – | 74 999 | 396 |
5 | 75 000 – | 87 499 | 540 |
6 | 87 500 – | 99 999 | 696 |
7 | 100 000 – | 124 999 | 840 |
8 | 125 000 – | 149 999 | 1 200 |
9 | 150 000 – | 174 999 | 1 560 |
10 | 175 000 – | 199 999 | 1 860 |
11 | 200 000 – | 249 999 | 2 220 |
12 | 250 000 – | 299 999 | 2 940 |
13 | 300 000 – | und mehr | 3 600 |
Zwischen der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe wird eine Vergleichsberechnung durchgeführt. Festgesetzt wird der sich hierbei ergebende höhere Betrag.
Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe bemisst sich nach dem gemeinsam zu versteuernden Einkommen. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist § 51a Einkommensteuergesetz anzuwenden.
7. Bei Pauschalierung der Lohnsteuer beträgt die Kirchensteuer 5 v. H. der pauschalen Lohnsteuer. Weist der Arbeitgeber nach, dass einzelne Arbeitnehmer keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft angehören, ist insoweit Kirchensteuer nicht zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 v. H. der jeweiligen pauschalen Lohnsteuer. Die Kirchensteuer auf die pauschale Lohnsteuer ist im Verhältnis 90 : 10 auf die Konfessionen „evangelisch” und „römisch-katholisch” aufzuteilen, soweit die Arbeitgeber die Kirchensteuer nicht durch Individualisierung der jeweils steuerberechtigten Kirche zuordnet.
Fin Min Mecklenburg-Vorpommern v. - IV 310 - S 2442 - 1/06
Fundstelle(n):
PAAAB-81956