Festsetzungsverjährung trotz einer nicht auf die ErbSt bezogenen Betriebsprüfung
Leitsatz
1) Beginnt die Finanzbehörde vor Ablauf der Festsetzungsverjährung für die Schenkungsteuer mit einer Außenprüfung, die sich
auf andere Steuern bezieht, tritt die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 4 AO 1977 für die Schenkungsteuer nicht ein.
2) Die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO tritt nur dann ein, wenn die Finanzbehörde bei der Außenprüfung von der vollzogenen
Schenkung positive Kenntnis erlangt; nicht ausreichend ist es, wenn Umstände bekannt werden, die erst aufgrund weiterer Ermittlungen
eine Prüfung der Frage ermöglichen, ob ein schenkungsteuerpflichtiger Vorgang vorliegt, hier: Kenntnis von einer verdeckten
Gewinnausschüttung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2006 S. 1465 Nr. 27 EFG 2006 S. 785 Nr. 11 INF 2006 S. 361 Nr. 10 SAAAB-81929
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FG Münster, Urteil v. 19.01.2006 - 3 K 2941/04 Erb
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