Knapp vier Jahre zwischen der Neugründung der GmbH und der Erteilung von Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer
als angemessene unternehmensbezogene Wartezeit
Leitsatz
1. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer neu gegründeten GmbH wird einem Geschäftsführer erst dann eine
Pension zusagen, wenn er die künftige wirtschaftliche Entwicklung und damit die künftige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
der Kapitalgesellschaft zuverlässig abschätzen kann.
2. Abweichend von der Auffassung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben in BStBl I 1999, 512) bedarf es hierzu nicht generell
eines Zeitraums von wenigstens fünf Jahren. Eine unternehmensbezogene Wartezeit von drei Jahren und elf Monaten von der Neugründung
bis zur zeitgleichen Erteilung von Pensionszusagen an drei Gesellschafter-Geschäftsführer kann ausreichend sein, wenn sowohl
die Umsatzerlöse als auch die Gewinne (vor Sonderabschreibungen) eine deutlich positive Aufwärtsentwicklung gezeigt haben
(hier: jährliche Verdopplung der Umsätze) und die Finanzierbarkeit der Pensionszusagen durch den Abschluss von Rückdeckungsversicherungen
gesichert ist.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BBV-Kurznachricht Nr. 6/2006 S. 169 DStRE 2006 S. 607 Nr. 10 GStB 2006 S. 229 Nr. 7 INF 2006 S. 369 Nr. 10 NWB-Eilnachricht Nr. 18/2006 S. 1481 OAAAB-81926
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FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 22.02.2006 - 1 K 372/02
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