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FG München Urteil v. - 8 K 5285/02

Gesetze: EStG 1990 § 50cEStG 1997 § 50cUmwStG 1995 § 4 Abs. 4UmwStG 1995 § 4 Abs. 5 DBA GBR Art. 18 Abs. 1 Buchst. b

Kein Sperrbetrag nach § 50c EStG a.F. beim Erwerb von Anteilen einer inländischen GmbH von einer britischen Kapitalgesellschaft

Leitsatz

Voraussetzung für einen Sperrbetrag nach § 50c EStG ist, dass ein zur Anrechnung von Körperschaftsteuer Berechtigter einen Anteil an einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft von einem nicht anrechnungsberechtigten Anteilseigner erwirbt. Beim Erwerb von Anteilen einer inländischen GmbH von einer britischen Kapitalgesellschaft ist daher kein Sperrbetrag zu berücksichtigen, denn nach dem Doppelbesteuerungsabkommen war im Streitjahr 1995 in die Körperschaftsteueranrechnung in Großbritannien auch die Körperschaftsteuer einzubeziehen, die die inländische Gesellschaft in der BRD zu entrichten hatte.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
IWB-Kurznachricht Nr. 13/2006 S. 582
UAAAB-81924

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Nutzungsdauer:
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FG München, Urteil v. 10.02.2006 - 8 K 5285/02

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