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FG Mecklenburg-Vorpommern Beschluss v. - 3 V 131/05

Gesetze: MOG § 12 Abs. 2 S. 1 MOG § 1 Abs. 2 MilchAbgV§ 2 MilchAbgV§ 19 GGArt. 80 Abs. 1 S. 2 GGArt. 20 FGO§ 69 Abs. 2 FGO§ 69 Abs. 3 EGV 1788/2003 Art. 2 EGV 1788/2003 Art. 3 EGV 1788/2003 Art. 4 EGV 1788/2003 Art. 10 EGV 1788/2003 Art. 12 EGV 595/2004 Art. 10 ZusAbgV

Rechtmäßigkeit der von einem Milcherzeuger wegen Überschreitung der ihm zugeteilten Referenzmenge erhobenen Abgabe

Leitsatz

1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass § 12 MOG und die darauf beruhende Milchabgabeverordnung vom (BGBl I 2004, 2143, MilchAbgV) nicht verfassungswidrig sind und auch nicht gegen EU-Recht verstoßen. Es bestehen daher keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer von einem Milcherzeuger im Zwölfmonatezeitraum von April 2004 bis März 2005 erhobenen Abgabe wegen Überschreitung der ihm zugeteilten Anlieferreferenzmenge.

2. Die ausschließlich auf gemeinschaftsrechtlichen Regelungen beruhende Erhebung der Zusatzabgabe „Milch” unterliegt nicht den von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten nationalen Anforderungen für Sonderabgaben.

Fundstelle(n):
KAAAB-81923

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FG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss v. 08.02.2006 - 3 V 131/05

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