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FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - 1 K 275/02

Gesetze: AO § 47, AO § 37, AO § 218 Abs. 2, AO § 224 Abs. 3 S. 1, AO § 224 Abs. 3 S. 2, AO § 226 Abs. 1, BGB § 387, BGB § 388, BGB § 270 Abs. 1, EStG § 71, SGB III § 337 Abs. 1 S. 2, SGB III § 337 Abs. 1 S. 3

Kein Kostenerstattungsanspruch der Familienkasse bei Barauszahlung des Kindergeldes

Auslegung eines Schreibens der Familienkasse als Abrechnungsbescheid

Leitsatz

1. Ein Kindergeldempfänger, der über kein Konto verfügt, ist nicht verpflichtet, ausschließlich für die Entgegennahme der Kindergeldzahlungen ein Konto zu eröffnen.

2. Die durch die Kindergeldauszahlung mittels Zahlungsanweisung verursachten Kosten hat nach § 270 Abs. 1 BGB auch dann grundsätzlich die Familienkasse zu tragen, wenn der Kindergeldempfänger nicht begründet, warum er kein Konto unterhält. Ein Anspruch der Familienkasse auf Erstattung der Auszahlungskosten (hier: 4 DM monatlich für bei Postbank einzulösende Zahlungsanweisung) ergibt sich jedenfalls dann, wenn kein Kostenerstattungsanspruch durch Verwaltungsakt festgesetzt worden ist, weder aus der AO noch aus den einschlägigen Vorschriften des BGB noch aus einer entsprechenden Anwendung von § 337 Abs. 1 S. 2 und 3 SGB III.

3. Hat die Familienkasse das Kindergeld gekürzt um die Kosten der Barauszahlung ausgezahlt und die Kindergeldempfängerin darauf die ungekürzte Auszahlung des Kindergeldes beantragt, so ist die Antwort der Behörde, die Auszahlung des Kindergeldes durch Zahlungsanweisung zur Verrechnung sei nicht mehr kostenfrei möglich, als Erlass eines Abrechnungsbescheides nach § 218 Abs. 2 AO, und die daraufhin erhobene Klage der Kindergeldempfängerin als Klage gegen diesen Abrechnungsbescheid auszulegen.

Fundstelle(n):
QAAAB-81921

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FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 19.01.2006 - 1 K 275/02

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