Einreihung von durch Entziehen von Wasser, ohne Zusatz von Zucker hergestelltem Apfelsaftkonzentrat
Leitsatz
1. Konzentrierte Apfelsäfte mit einem Wert von geringfügig weniger als 67 Brix (hier: 65,5 Brix) können auch dann nicht mehr
in die Position 2009 KN eingereiht werden, wenn der reine Fruchtsaft keiner anderen Verarbeitung unterzogen worden ist als
dem Entzug von Wasser und kein Zucker zugesetzt worden ist. Die erforderliche Abgrenzung zu Waren der Pos. 2106 KN erfolgt
gemäß der Zusätzlichen Anmerkung 5 Buchst. a und b zu Kapital 20 KN (hier: i.d.F. der Verordnung –EG– Nr. 1832/2002), wonach
Säfte mit einem Gehalt von weniger als 50 GHT Fruchtsaft aus der Pos. 2009 KN ausscheiden.
2. Der Fruchtsaftgehalt korrespondiert mit dem Gehalt an zugesetztem Zucker, der nach den Zusätzlichen Anmerkungen 2 und 5
Buchst. a zu Kapitel 20 KN berechnet wird. Danach lässt sich in bestimmten Fällen ein Gehalt an zugesetztem Zucker auch für
Säfte berechnen, denen tatsächlich kein Zucker zugesetzt worden ist.
3. Die Kommission war berechtigt, mit der Neufassung der Zusätzlichen Anmerkung 5 zu Kapitel 20 KN bestimmte Fruchtsäfte aus
der Pos. 2009 KN auszuscheiden. Sie hat bei der Frage, ob eine Zusätzliche Anmerkung gegen höherrangiges Recht verstößt, indem
sie zwischen mehreren Positionen oder Unterpositionen eine auswählt, einen weiten Ermessensspielraum.
Fundstelle(n): JAAAB-81919
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Sächsisches FG, Urteil v. 08.12.2005 - 7 K 2949/03
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