Vermietung von Gaststätten als Vermögensverwaltung oder als Gewerbetrieb
Leitsatz
1. Die Tätigkeit einer GbR, die diverse in ihrem Eigentum stehende Gaststätten verpachtet, ist als gewerblich zu qualifizieren,
wenn die GbR sich nicht auf die bloße Fruchtziehung durch Überlassung der Objekte an die Pächter beschränkt, sondern durch
mit Dritten (Brauereien, Geräte- und Automatenaufsteller) geschlossenen Verträgen in erster Linie auf die Erzielung von Provisionen
oder zumindest provisionsähnlichen Einnahmen aus der Vermittlung von Lieferverträgen sowie von Automaten-Aufstellverträgen
abzielt und die Verpachtungstätigkeit dem gegenüber lediglich eine dienende Funktion im Sinne eines Mittels zum Zweck hat
(im Streitfall: Pachtvertrag mit Verpflichtung des Pächters zum Getränke- und Bierbezug bei vom Verpächter bestimmten Lieferanten
sowie zu einer Mindestabnahme von Bier; Erfordernis der Genehmigung des Verpächters zur Aufstellung von Automaten und Spielgeräten
jeder Art).
2. Dient die Verpachtung zwar wie vorliegend nicht dem Absatz eigener Waren und Produkte der GbR bzw. ihrer Gesellschafter,
werden die Verpachtungen aber gezielt als Mittel eingesetzt, um Lieferungen und Leistungen Dritter (Getränke, Zigaretten,
Spielautomaten) zu vermitteln und zu fördern, so gehören die verpachteten Grundstücke zum notwendigen Betriebsvermögen der
GbR.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2006 S. 1183 Nr. 19 VAAAB-81915
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 09.05.2005 - 4 K 150/02
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