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Bedarfsbewertung
Für den Fall, dass der nach § 148 Abs. 1 Satz 1 BewG sich ergebende Wert des mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden bebauten Grundstücks gegen das Übermaßverbot verstößt, ist eine verfassungskonforme Auslegung des § 148 Abs. 1 BewG geboten, dass der Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts des Grundstücks in unbebautem Zustand zuzulassen ist.