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Freiaktien als Einnahmen aus Kapitalvermögen
Ersetzen Freiaktien einer niederländischen Aktiengesellschaft entsprechend einem vereinbarten Wahlrecht die Bardividende, unterliegen sie als Einnahmen aus Kapitalvermögen der Einkommensteuer nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG; die Voraussetzungen der §§ 1, 7 KapErhStG für einen steuerfreien Erwerb der Anteile liegen insoweit nicht vor. Eine tatsächliche Vermutung spricht dafür, dass der Wert der Freiaktien zumindest dem Betrag der „ersetzten” Bardividende entspricht.