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Ansparrücklage
Für die Anerkennung einer Ansparrücklage für die geplante Anschaffung von mehreren gleichartigen Wirtschaftgütern mit jeweils identischen Anschaffungskosten und identischer Rücklagenhöhe ist es ausreichend, wenn die Investitionsvorhaben einzeln in einer Anlage zur Bilanz aufgelistet und in einer einzigen Sammelbuchung eingebucht werden. Die Angabe des voraussichtlichen Investitionszeitpunkts ist zur Konkretisierung der geplanten Investitionen auch dann nicht erforderlich, wenn mehrere funktionsgleiche Wirtschaftsgüter angeschafft werden sollen. Das Tatbestandsmerkmal einer „voraussichtlichen” Investition erfordert aus Sicht des Wirtschaftsjahrs, für das die Ansparrücklage gebildet wird, eine Prognose über ein hinreichend konkretes künftiges Investitionsverhalten des Steuerpflichtigen. Der ...