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Umsatzsteuer | Berichtigung des Vorsteuerabzugs bei Investitionsgütern
Das , Uudenkaupungin, lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Art. 20 der 6. EG-RL ist dahin auszulegen, dass er die Mitgliedstaaten verpflichtet, eine Berichtigung der Vorsteuerabzüge bei Investitionsgütern vorzusehen, sofern sich aus seinem Abs. 5 nichts anderes ergibt. (2) Art. 20 der 6. EG-RL ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Berichtigung auch auf einen Sachverhalt Anwendung findet, bei dem ein Investitionsgut zunächst einer steuerbefreiten Tätigkeit zugeordnet war, die kein Recht auf Vorsteuerabzug eröffnete, und dann während des Berichtigungszeitraums für die Zwecke einer der Mehrwertsteuer unterliegenden Tätigkeit verwendet wurde. (3) Art. 13 Teil C Abs. 2 der 6. EG-RL ist dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat, der seinen Steuerpflichtigen das Recht auf Option für die Besteuerung d...