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Arbeitsrecht; | Feststellungsinteresse für vergangenheitsbezogene Statusklage
Das Feststellungsinteresse für eine Klage, mit der das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses in einem bereits abgeschlossenen Zeitraum festgestellt werden soll, lässt sich nicht mit der Erklärung eines Sozialversicherungsträgers begründen, er werde das Ergebnis der arbeitsgerichtlichen Entscheidung bei der Prüfung der sozialrechtlichen Versicherungspflicht übernehmen. Eine ,,Grauzone'' (vgl. ), in der arbeitsgerichtliche Statusurteile nicht nur als bloße Entscheidungshilfen, sondern de facto als bindend von den Sozialversicherungsträgern hingenommen werden, kann nicht mehr angenommen werden, nachdem das ) arbeitsgerichtliche Urteile nicht mehr als bindend erachtet, da die Sozialverwaltung den wahren Sachverhalt von A...