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Finanzgerichtsordnung; | Verzicht auf mündliche Verhandlung vor der Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter (§§ 6, 90 Abs. 2 FGO)
Hat ein Beteiligter im finanzgerichtlichen Verfahren vor der Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt, so bezieht sich das Einverständnis nur auf die Entscheidung durch den Senat, es sei denn, es ist ausdrücklich auch für den Fall einer Entscheidung durch den Einzelrichter erklärt worden (). Die Erklärung eines Prozeßbeteiligten, er sei mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden, ist eine Prozeßhandlung, zu deren Auslegung das Revisionsgericht selbst befugt ist. Für die Auslegung von Prozeßhandlungen gilt der Grundsatz, daß im Zweifel gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage ent...