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BVerwG 25.10.1996 8 C 21/95

Erschließungsbeitragsrecht; | Erschlossensein (§ 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB) und unterwertige Nutzbarkeit (§ 133 Abs. 1 BauGB)

Eine natürliche Gegebenheit auf einem Grundstück (hier: Abhang), die dessen Bebaubarkeit hindert, schließt ein Erschlossensein i. S. des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB nur aus, wenn das Hindernis nicht mit dem Grundeigentümer zumutbaren (finanziellen) Mitteln ausgeräumt werden kann. Der Aufwand finanzieller Mittel ist einem Grundeigentümer zur Beseitigung eines der Bebaubarkeit seines Grundstücks (hier: mit einer Garage) entgegenstehenden Hindernisses zumutbar, wenn er hinter der Wertsteigerung zurückbleibt, die das Grundstück durch die infolge der Beseitigung dieses Hindernisses eintretende Bebaubarkeit erfährt. Grundstücke, auf denen ausschließlich eine erschließungsbeitragsrechtlich unterwertige Bebauung zulässig ist, sind nicht geeignet, einer Erschließungsbeitragspflicht nach § 133 Abs. 1 BauGB zu unterliegen, und scheiden deshalb ...

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