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Antragsveranlagung beschränkt steuerpflichtiger EU-/EWR-Arbeitnehmer
Chancen und Tücken des § 50 Abs. 5 Nr. 2 EStG in der Praxis
Aufgrund des EuGH-Urteils „Schumacker” (v. , Rs. C-279/93) wurde ab dem Veranlagungszeitraum 1996 für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer erstmals in § 50 Abs. 5 Nr. 2 EStG eine Möglichkeit geschaffen, im Rahmen einer Veranlagung Werbungskosten und Sonderausgaben eingeschränkt geltend zu machen. Bis zu diesem Zeitpunkt galt die Abgeltungswirkung des Lohnsteuerabzugs nach § 50 Abs. 5 Satz 1 EStG regelmäßig uneingeschränkt.
Daneben wurde in § 1 Abs. 3 EStG für alle beschränkt Steuerpflichtigen die Möglichkeit eingeräumt, auf Antrag wie ein unbeschränkt Steuerpflichtiger veranlagt zu werden, wenn der größte Teil der Einkünfte in Deutschland zu versteuern ist. Da diese sog. „unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag” in ihrer Wirkung weit über die Regelung des § 50 Abs. 5 Nr. 2 EStG hinausgeht, stellte sie diese weitestgehend in den Schatten. Da die Anwendung des § 50 Abs. 5 Nr. 2 EStG entgegen § 1 Abs. 3 EStG an keine Einkunftshöhe im Inland gekoppelt ist, gibt es in der Praxis allerdings weiterhin zahlreiche Fälle, für die nur die Arbeitnehmerveranlagung zur beschränkten Steuerpflicht für eine teilweise Steuerentlastung der inländischen Bruttoeinnahmen sorgen kann. Hierbei spielen viele Besonderheiten eine Rolle, die nachfolgend aus Sicht der Praxis anhand eini...