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Körperschaftsteuer; | keine Freistellung vom Zinsabschlag bei Genossenschaften (§§ 43 Abs. 1, 44a Abs. 5 EStG; § 49 Abs. 1 KStG)
Der Zinsabschlag gem. § 43 Abs. 1 EStG ist auch bei einer (eingetragenen) Genossenschaft vorzunehmen. Dies gilt auch dann, wenn die KESt und die anrechenbare KSt auf Dauer höher wären als die gesamte festzusetzende KSt, weil die Genossenschaft ihre Geschäftsüberschüsse an ihre Mitglieder rückvergütet. Eine dadurch bedingte Rückvergütung beruht nicht auf der ,,Art seiner Geschäfte'' i. S. von § 44a Abs. 5 EStG (). Das Tatbestandsmerkmal ,,aufgrund der Art seiner Geschäfte'' in § 44a Abs. 5 EStG ist erfüllt, wenn die Überbesteuerungssituation der ausgeübten Geschäftstätigkeit wesensimmanent ist, so daß ein wirtschaftlich besseres Ergebnis zwangsläufig nicht erzielt werden kann. Es ist nicht erfüllt, wenn die Überzahlung auf der jeweiligen Marktsituation, z. B. auf vorübergehender Gewinnlosigkeit und sich d...