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Tabaksteuer: Versand von Zigaretten an die eigene Adresse
Nach § 20 Abs. 1 TabStG scheidet Steuerfreiheit aus, wenn die Fiktion des § 20 Abs. 3 TabStG, wonach Tabakwaren als zu gewerblichen Zwecken verbracht gelten, wenn Privatpersonen diese aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet verbringen lassen, greift. Ein derartiges „verbringen lassen” liegt auch dann vor, wenn die Zigaretten auf dem Postweg aus einem anderen Mitgliedstaat ins Steuergebiet an die eigene Adresse versandt werden.