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Gesonderte und einheitliche Feststellung von Vorsteuerbeträgen aus Errichtung einer Kartoffellagerhalle
Errichtet eine aus selbständigen Landwirten bestehende GbR eine Kartoffellagerhalle, die in den Betrieben der Gesellschafter eingesetzt wird, ist die aus der Errichtung herrührende Vorsteuer auch dann gesondert und einheitlich festzustellen, wenn die GbR selbst keine Umsätze ausführt und einer der beiden Gesellschafter als „ Pauschallandwirt” vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist. In diesem Fall ist umsatzsteuerrechtlich Leistungsempfänger nicht die GbR, sondern der einzelne Landwirt, so dass diesen die Vorsteuern entsprechend ihrem Anteil an der GbR zuzurechnen sind. Die Frage, ob festgestellte Vorsteuerbeträge (hier: nach § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG 1980) vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind, entscheidet das für die Besteuerung des Feststellungsbeteiligten nach § 21 AO zuständige Finanzamt im Rahmen der Umsatzsteuerfestsetz...