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Eigener Hausstand eines alleinstehenden Arbeitnehmers
Das mit der Mitbenutzung von Küche und Bad verbundene Bewohnen einzelner Zimmer im elterlichen Haus durch einen alleinstehenden Arbeitnehmer begründet jedenfalls dann keinen eigenen Hausstand, wenn als „Gegenleistung” lediglich eine Nebenkostenbeteiligung und die Leistung familienüblicher Hilfsdienste vereinbart ist.