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BFH 15.02.2006 X R 5/04, NWB direkt 15/2006 S. 4

Kosten eines ortsüblichen Grabmals als dauernde Last

Hat sich der Vermögensübernehmer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gegenüber den Vermögensübergebern (Eltern) in einem Altenteilsvertrag verpflichtet, die Kosten eines ortsüblichen Grabmals zu tragen, so sind die dadurch nach dem Tod des Erstverstorbenen entstandenen Aufwendungen als dauernde Last i. S. von § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehbar, soweit sie angemessen sind.

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