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Anschaffungskosten bei Übernahme von Verbindlichkeiten über die Erbquote hinaus
Die Grundsätze des , in dem der BFH entschieden hat, dass die von einem Miterben im Rahmen einer Erbauseinandersetzung übernommenen Schulden der Erbengemeinschaft insoweit Anschaffungskosten der von ihm übernommenen Nachlassgegenstände darstellen, als sie seinen Anteil am Nachlass übersteigen, sind nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden. Die vom BFH aufgestellten Grundsätze sind nicht mit der bisherigen BFH-Rechtsprechung zur Erbauseinandersetzung vereinbar.