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Gegenseitigkeitsfeststellung bei der Behandlung von Luft- und Schifffahrtunternehmen im Verhältnis zu Brasilien
Durch Notenwechsel zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Republik Brasilien wurde die Gegenseitigkeit der Steuerbefreiungen bei Luft- und Schifffahrtunternehmen auf dem Gebiet der direkten Steuern nach § 49 Abs. 4 EStG ab dem festgestellt. Die Feststellung der Gegenseitigkeit gilt gemäß § 49 Abs. 4 EStG i. V. mit § 8 Abs. 1 KStG, § 2 Abs. 6 GewStG und § 2 Abs. 3 VStG für den Bereich der Körperschaft-, Gewerbe- und Vermögensteuer. Sie gilt aufgrund eines Vorbehalts der brasilianischen Seite ausdrücklich nur für juristische Personen.