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Darlehenszinsen zur Refinanzierung einer Bürgschaft
Zinsen, die der an der Gesellschaft beteiligte Geschäftsführer für ein nach Beendigung der GmbH aufgenommenes Darlehen zur Refinanzierung der Bürgschaftszahlungen leistet, können nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden. Der Werbungskostenabzug ist nur zulässig, soweit die Zinsen auf eine Zeit vor Beendigung der GmbH entfallen. Die Zinsen können weder im Rahmen des § 17 EStG noch bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit berücksichtigt werden.