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BSG 19.06.1996 7 RAr 116/95

Arbeitsförderung; | Arbeitslosenhilfe und Bundesschatzbriefe

Anspruch auf Bedürftigkeit voraussetzende Arbeitslosenhilfe besteht nicht, solange der Arbeitslose verwertbares Vermögen von mehr als 8000 DM zumutbar einsetzen kann (§ 134 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 137 Abs. 2 und 3 AFG, § 6 der ArbeitslosenhilfeVO). Bei der Beurteilung der Frage, inwieweit das bei Bundesschatzbriefen der Fall ist, sind das Alter des Arbeitslosen, die Dauer seiner Arbeitslosigkeit und dessen Aussichten, einen neuen Arbeitsplatz zu erlangen, zu berücksichtigen. In dem entschiedenen Fall hat das Gericht ergänzend dem Umstand Bedeutung beigemessen, daß der Antragsteller die Wertpapiere aus einer Abfindung des Arbeitgebers für den Verlust des Arbeitsplatzes finanziert und den höchsten Zinsertrag in die Zeit seines voraussichtlichen Eintritts in den Ruhestand plaziert hat. Demzufo...

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