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Arbeitnehmer-Entsendegesetz | Zwingende Arbeitsbedingungen im Abbruchgewerbe
Die Zweite VO über zwingende Arbeitsbedingungen im Abbruchgewerbe v. 27. 3. 2006 ist im BAnz Nr. 64 v. 31. 3. 2006 S. 2327 bekannt gemacht worden und gilt für den Zeitraum vom 1. 4. 2006 bis zum 31. 8. 2007. In dieser Zeit gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung der Mindestlöhne im Abbruch- und Abwrackgewerbe (TV Mindestlohn Abbruch) v. 30. 7. 2005. Danach beträgt der Mindestlohn in Lohngruppe 1 9,49 € (neue Bundesländer: 8,80 €) und in Lohngruppe 2 11,60 € (neue Bundesländer: 9,80 €). Es gilt der Mindestlohn der Arbeitsstelle. Auswärts beschäftigte Arbeitnehmer behalten jedoch den Anspruch auf den Mindestlohn ihres Einstellungsorts. Ist der Mindestlohn der auswärtigen Arbeitsstelle höher, so haben sie Anspruch auf diesen Mindestlohn.