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NWB Nr. 15 vom Seite 1233 Fach 15 Seite 827

Die Bekämpfung von Schwarzarbeit

Eine systematische Darstellung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes für die Praxis

Heinz J. Meyerhoff

Der volkswirtschaftliche Schaden durch Schwarzarbeit erreicht jährlich eine dreistellige Milliardenhöhe. Die Staatsgewalt bekommt die Schattenwirtschaft trotz umfangreicher Maßnahmen nicht in den Griff. Das Netz über Unternehmen, Arbeitgeber und Arbeitnehmer wird zwar zunehmend enger; Schwarzarbeit hat aber immer noch einen unwiderstehlichen Reiz. Dieser Beitrag stellt mit vielen Beispielen die Tatbestände von Schwarzarbeit, ihre gesetzlichen Ausnahmen und die staatlichen Kontrollmechanismen dar.

I. Begriffsbestimmungen

DefinitionSchwarzarbeit wird im ZEIT-Lexikon allgemein mit „Sammelbezeichnung für verschiedene gesetzwidrige Sachverhalte, die im Ges. zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung vom (. . .) aufgeführt sind”, erläutert. Im Volksmund bedeutet „Schwarzarbeit” schlicht arbeiten und arbeiten lassen, ohne für das vereinbarte Entgelt Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen.

Schwarzarbeit im engeren Sinn liegt vor, wenn die Tatbestandsmerkmale der gesetzlichen Definition in § 1 Abs. 2 SchwarzArbG erfüllt sind (s. dazu III, 2). In den meisten Fällen ist es jedoch so, dass

  • Arbeitgeber und Arbeitnehmer,

  • Auftraggeber und Au...

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